Vereinssatzung - Anna Wassenberg
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Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen

„Förderverein Anna Wassenberg e.V.“

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

(3) Sitz des Vereins ist Lohne-Kroge.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie damit im Zusammenhang stehende Wissenschaft und Forschung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von finanziellen Mitteln für die Förderung der in Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke mittels Sammeln von Spenden sowie auf andere geeignete Weise.

(3) Die Körperschaft verfolgt die in Abs. 1 genannten Zwecke als Förderkörperschaft iSd § 58 Nr. 1 AO. Die Förderung nach § 58 Nr. 1 AO wird insbesondere durch Spendensammlungen zum Zwecke der Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke verwirklicht.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.

(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende des der Austrittserklärung folgenden Monats zulässig.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.

(6) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vereinsvorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister (Vorstand gem. § 26 BGB).

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können alle oder einzelne Vorstandsmitglieder ganz oder teilweise von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(3) Der 1.und 2. Vorstand sowie der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet eines der gewählten Mitglieder des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.

(4) Nur Vereinsmitglieder können Vorsitzender und Schatzmeister sein.

(5) Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • (a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • (b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • (c) AusführungderBeschlüssederMitgliederversammlung,
  • (d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
  • (e) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,
  • (f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel des Vereins gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.

(2) Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-) mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.

(4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, dass Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • (a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
  • (b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
  • (c) BeschlussfassungüberdieAuflösungdesVereins,
  • (d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
  • (e) Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
  • (f) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands,
  • (g) Entlastung des Vorstands.

(2) Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird
durch die Versammlung bestimmt. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

(2) Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen T agesordnung einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde. Für deren Ladung gelten im Übrigen die allgemeinen Ladungsbestimmungen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes (Ehren-)Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(4) Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:

  • a. die Änderung der Satzung,
  • b. die Auflösung des Vereins,
  • c. die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.

(5) Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in
einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.

§ 12 Kassenführung

 

(1) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(2) Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 13 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, zwecks Verwendung für die Förderung der Altenhilfe (und die Förderung von Wissenschaft und Forschung).

(3) Liquidator ist der 1. Vorsitzende als einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Liquidator, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

 

Lohne-Kroge, den 05.08.2016